Allgemeine Geschäftsbedingungen der WW-Sanierung
1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftraggeber übernommenen Aufträge gelten die nachstehendenGeschäftsbedingungen, sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistung(VOB. Teil B. DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. DieGeschäftsbedingungen und die VOB. Teil B. haben Vorrang vor abweichendenEinkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufendenGeschäftsbedingungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfts.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 60 Kalendertagen ab Datumdes Angebotes verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.Gittermattenzaunangebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 30Kalendertagen verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zu dem Angebotgehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangabensind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Die Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zuakzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich derVerkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagendürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht odervervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigeneKosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen demAuftraggeber zur Verfügung zu stellen.
Vorbehaltlich anders lautender, individueller Vereinbarungen sind in dem Angebotausschließlich die in den einschlägigen Normen der VOB/B genanntenNebenleistungen enthalten. Sonstige darüber hinausgehende Arbeiten sindgesondert zu vergüten.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch fürdurch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neueAngebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglicher Nebenarbeiten.Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
4. Preise
Der Preis versteht sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, diegesondert auszuweisen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, beiDauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oderLeistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten,Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehendePositionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material abVertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche odertarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.
Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für denAuftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werdeneinschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
5. Zahlung
Für alle Zahlungen gilt $ 16 VOB. Teil B.

6. Lieferzeit und Montage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so gilt die Standardlieferzeit von 2-6Wochen. Für den Beginn des Laufs der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass dervereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, einungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuellVerzögern sich Aufnahme. Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen,die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe aufVerlangen des Auftragnehmers. so kann dieser bei Aufrechterhaltung des VertragesSchadensersatz gemäß s6. Nr. 6 VOB. Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eineangemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären. Dass er den Vertragnach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung stehtdem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruchauf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel(neu) für das erfolgsloseAngebot sowie für die Aufbewahrungen und Erhaltung des geschuldetenGegenstandes machen musste.

7. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggebermit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertretenhat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachtenLeistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. DasObjekt ist nach der Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für insich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §$ 7 und 12 der VOB.Teil B.

8. Mängelansprüche und Schadensersatz

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungeninsbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es seidenn. dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbartworden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungengelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keineWertverschlechterung darstellen.

Schadensersatzansprüche aus den Regelungen der §$ 280. 311 BGB. die nichtgleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch denAuftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegendessen Erfüllungs-, bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schadennicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht fürSchadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, dieden Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für Schäden anLeben. Körper oder Gesundheit.

Sollte der Auftragnehmer Schadensersatz fordern, so gilt ein pauschalisierterSchadensersatzanspruch von 25 % der Auftragssumme als vereinbart wobei es demAuftragnehmer unbenommen bleibt, einen höheren Schaden nachzuweisen.
9. Aufrechnung

Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestelltenForderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

10. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigenErfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet. Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände demAuftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von demEigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt. die ihmunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken,zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, sodürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführungweiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebersgegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmerabgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich derAuftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. DieRechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinemAbnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab
Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.
Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag desAuftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstücks eines Dritteneingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den esangeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten,einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.Die Abtretung nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.
Werden Vorbehaltsgegenstände aus wesentlichen Bestandteilen in das Grundstückdes Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einerVeräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehendenForderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die Abtretung nimmtder Auftragnehmer bereits jetzt an. Übersteigt der Wert für den Auftragnehmerbestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend uminsgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen desAuftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahlverpflichtet.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, istder Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung undRücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat derAuftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die
Gegenstände zurückzugeben.
11. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist der ausschließlich Gerichtsstand dasAmtsgericht/Landgericht Friedberg (Hessen).
12. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen. ganz oder teilweise nichtVertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigenwirksam.